Spenden ABC

Spendenrecht bei Stiftungen

Für Zuwendungen an die Stiftung werden auf Wunsch steuerliche Zuwendungsbestätigungen ausgestellt. Die Quintinusstiftung ist durch Bescheinigung des Finanzamtes Essen-Nord vom 6.Oktober 2006 wegen Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke von der Körperschaftssteuer befreit.

Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke sind nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetztes bis zu 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig; Zuwendungen für mildtätige Zwecke sogar bis zu 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Zuwendungen an die Stiftung sind darüber hinaus bis zur Höhe von 20.450 € abziehbar.

Überschreitet eine Einzelzuwendung zur Förderung mildtätiger Zwecke in Höhe von mindestens 25.565 € die vorgenannten Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchstbeträge im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. Veranlagungszeitraum ist regelmäßig das Kalenderjahr.

Zuwendungen, die innerhalb eines Jahres nach der Gründung in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet werden (Zustiftungen), können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) nach Antrag des Steuerpflichtigen einmalig bis zu einem Betrag von 307.000 € über die vorgenannten Beträge hinaus steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden.

Für weitere Informationen und Ihre Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Spendenkonto

Wenn Sie eine Spende per Bank überweisen möchten, dann können Sie dies über unser Spendenkonto tun:

Bank im Bistum Essen
IBAN:  DE03 3606 0295 0000 2121 21
BIC: GENODED1BBE
Empfänger: Quintinusstiftung

Helfen können Sie auch durch eine Zustiftung 

Zustiftungen sind Vermögenszuwendungen von Privatpersonen an die Quintinusstiftung. Sie bewirken, dass die Erträge des Stiftungsvermögens steigen. So können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Aufgaben, die sich die Stiftung gesetzt hat, noch effektiver und umfassender erfüllen.
Durch die Stiftung soll die Hilfe für Familien, Jugendliche und Senioren in schwierigen Lebenssituationen dauerhaft gefestigt, gesichert und ausgebaut werden.
Eine Stiftung wie die Quintinusstiftung besteht grundsätzlich aus einem Stiftungsvermögen, das ungeschmälert bleiben muss. Für die Zwecke der Stiftung dürfen lediglich die Erträge verwendet werden. Und diese steigen unter anderem durch Ihre Zustiftung.

Haben wir Ihr Interesse an Zuwendungen in der Form von Zustiftungen geweckt ? Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Vorsitzende
Sr. Benigna Berens
Telefon: 02 01 / 45 09 13 0
Fax: 02 01 / 45 09 13 913
Email:info@quintinusstiftung.eu
Herr
Manfred Tollkühn
Telefon: 02 01 / 45 09 13 0
Fax: 02 01 / 45 09 13 913
Email:info@quintinusstiftung.eu